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Gliederung der Tips + Neuheiten

 

Gliederung

--> Arbeitnehmer Bereich

--> Betrieblicher- / Unternehmens-  Bereich

--> Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

     ( Bundestag 12. Mai 2016 -- Bundesrat am 15. Juni 2016)
Unternehmensbereich

Steuertipp: Sommerfest steuerlich absetzen

Der Sommer naht und die Temperaturen steigen. Viele Unternehmen haben bereits eine betriebliche Sommerfeier geplant. Wie Sie das Sommerfest steuerlich absetzen, damit kein steuerliches Desaster droht, erklären wir im Folgenden.

 

Damit Sie das betriebliche Sommerfest steuerlich absetzen können und Geld sparen, sollten Sie die Kosten im Auge behalten. Erstens müssen die Kosten einer Betriebsfeier in das Budget des Unternehmens passen. Zweitens dürfen bestimmte Werte nicht überschritten werden, damit die Betriebsfeier steuerlich voll anerkannt wird. Denn eine betriebliche Feier sollte nicht mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter kosten.

Pro Person maximal 110 Euro Freibetrag

Wird die Grenze von 110 Euro pro Person überschritten, fallen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge an.
Selbst Angehörige dürfen zu einer Betriebsfeier mitgebracht werden, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, wenn dieser Betrag nicht überschritten wird.

So ermitteln Sie die Kosten für die betriebliche Sommerfeier

Als Erstes müssen die Gesamtkosten der Feier ermittelt werden. Dazu zählen alle Kosten, die der Arbeitgeber für die Feier aufwendet, inkl. der Umsatzsteuer. Das können Kosten für Künstler, Speisen und Getränke, Übernachtungskosten und auch Fahrtkosten sein.

Die Gesamtkosten werden durch die Anzahl der Mitarbeiter geteilt, die an dem Sommerfest teilgenommen haben. Nehmen auch die Partner der Mitarbeiter oder andere Begleitpersonen an dem Fest teil, sind diese Kosten dem jeweiligen Mitarbeiter zuzuordnen. Der Freibetrag wird in so einem Fall für diesen Mitarbeiter nicht erhöht.

Vorsteuerabzug bis maximal 110 Euro

Liegen die Gesamtkosten unter 110 Euro brutto je Mitarbeiter, kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Das geht natürlich nur, wenn das Unternehmen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wird dieser Betrag überschritten, ist der Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen.

Pauschale Lohnsteuer

Wird der Freibetrag von 110 Euro überschritten, ist nur der überschreitende Anteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohn des Mitarbeiters.

Beispielrechnung: Sommerfest steuerlich absetzen

Verdeutlichen wir dies an einem Beispiel:

Beispiel: Das Sommerfest kostet insgesamt 3.000 Euro. Es nehmen 25 Mitarbeiter daran teil. 5 Mitarbeiter bringen ihre Partner mit.
Pro Person kostet die Feier also 100 Euro (3.000 Euro : 30 Personen). Den 5 Mitarbeitern, die ihre Partner mitbringen, ist der Kostenanteil zuzurechnen. Damit hat die Feier für diese 5 Mitarbeiter je 200 Euro gekostet. 110 Euro bleiben steuerfrei. 90 Euro sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro pro Monat sind etwa 63 Euro mehr Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer pro Mitarbeiter zu zahlen.

Der Arbeitgeber kann stattdessen auch diese 90 Euro pauschal mit 25 % besteuern. Dann fallen nur 22,50 Euro pro Mitarbeiter an.

Nicht mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr

Im Jahr können zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, ohne dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die 110 Euro Grenze gilt jedoch für jede Veranstaltung einzeln. Wird in einer Veranstaltung der Freibetrag nicht vollständig ausgeschöpft, kann dieser Restbetrag nicht auf die andere Veranstaltung übertragen werden.

Werden mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr für Mitarbeiter durchgeführt, ist die dritte Veranstaltung nicht steuerbegünstigt, sondern lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Allerdings kann sich der Arbeitgeber aussuchen, welche 2 Veranstaltungen er nicht besteuern möchte. Sinnvoll ist, die Veranstaltung mit den geringsten Betriebsausgaben zu besteuern.

Geschenke an Mitarbeiter während der Feier

Kosten für Geschenke an Mitarbeiter während der Feier, gehören zu den Gesamtkosten der Feier und müssen mit eingerechnet werden.

Eine Ausnahme besteht nur bei Geschenken aus anderen Anlässen. Hat z. B. ein Mitarbeiter Geburtstag und das Geburtstagsgeschenk wird während der Feier übergeben, ist dieses Geschenk nicht mit einzurechnen.
Kostet dieses Geburtstagsgeschenk nicht mehr als 40 Euro brutto, ist die Vorsteuer abziehbar und das Geschenk lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Arbeitnehmerbereich

 

Kindergeld für EU-Ausländer


Der BFH hat mit Urteilen vom 04.02.2016 (III R 17/13) und 10.03.2016 (III R 62/12) entschieden, wenn ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau lebt, diese kindergeldberechtigt ist und nicht der in Deutschland lebende Vater. Dem steht auch nicht entgegen, dass diese im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. In grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt die Wohnsitzfiktion, d.h. die gesamte Familie ist so zu behandeln, als würde Sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden. Die Ehefrau gilt somit mit dem Kind als im Inland lebend und somit ist sie kindergeldberechtigt, da das Kind in ihrem Haushalt lebt. Mit seinem Urteil folgt der BFH der Rechtsprechung des EuGH.

 

 

 siehe eigene Box: ( Modernisierung des Besteuerungsverfahrens )

 

 

Studium und Erstausbildung 



Sofern ein Kind nach dem Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium aufnimmt, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, dann ist das Studium nicht Bestandteil einer einheitlichen Berufsausbildung. Dies hat der BFH entschieden mit Urteil vom 04.02.2016, Az. III R 14/14. Gleichzeitig hat er dem Kläger damit das Kindergeld versagt. Grds. ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich. Im Urteilsfall hatte jedoch das Kind des Klägers die zulässige Wochenarbeitsgrenze überschritten. Die Frage, ob es sich bei dem berufsbegleitenden Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte, war somit von entscheidender Bedeutung. Der BFH bestätigte das kindergeldschädliche Vorliegen einer Zweitausbildung, denn es liegt keine einheitliche Erstausbildung vor, da der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt.


Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Verspätungszuschlag, Fristverlängerung

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Vereinfachung und Effizienz – das waren die mutigen Pläne der Bundesregierung für die Zukunft, die sie im Dezember 2015 in Form eines Gesetzesentwurfs veröffentlicht hat. Im Mai gab es einen neuen Entwurf des Bundestags, den der Bundesrat am vergangenen Freitag abgesegnet hat. Das erwartet uns ab dem 1. Januar 2017.

Auch die Bundesregierung springt auf den Zug der zunehmenden Digitalisierung und Globalisierung auf und macht im Bereich Steuern alles moderner, einfacher und effizienter. Voller Kurs auf „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“. Der Bundestag schließt sich mit seinem neuen Gesetzesentwurf den Digitalisierungsplänen weitestgehend an. Und der Bundesrat hat am vergangenen Freitag zugestimmt. Die wichtigsten Punkte, wie das gelingen soll, lesen Sie hier:

1. Digitalisierung: Steuererklärung komplett elektronisch und weitestgehend automatisiert

Hocherfreulich: Geplant ist eine Reihe von Veränderungen im Bereich der Digitalisierung. Die Steuer soll papierlos möglich sein – von der Steuererklärung bis zum Einspruch. Das geht teilweise jetzt schon. Und das Gesetz soll noch weiter dazu beitragen:

  1. Wie gehabt wird die Steuererklärung über ELSTER elektronisch eingereicht. Neu: Die vorausgefüllte Steuererklärung soll weiter ausgebaut werden (Erweiterung des Datenumfangs um Daten, die den Finanzämtern durch elektronische Mitteilungen Dritter oder aus eigener Erkenntnis bereits bekannt sind).
  2. Nach neuen Gesetz soll künftig auf Belege komplett verzichtet werden. Spendenbescheinigungen sollen  beispielsweise künftig nur noch auf Anfrage des Finanzamts mitgeschickt werden. Die Einreichung dieser Belege soll elektronisch möglich sein. Aufbewahrt werden müssen die Belege aber weiterhin.
  3. Einfache Steuerbescheide werden künftig vollautomatisiert ergehen. Voraussetzung: Die Steuererklärung lässt sich automatisch auslesen. Hierfür soll ein qualifiziertes Freitextfeld geschaffen werden. Bedeutet: Werden hier Angaben gemacht, wird eine Person mit dem steuerlichen Fall befasst. Wenn nicht, erlässt der PC Ihren Steuerbescheid.
  4. Arbeitgeber, Rentenversicherungen, Krankenkassen und Banken müssen bereits elektronisch Daten an das Finanzamt übermitteln. Hierfür hat die Regierung einen einheitlichen Rahmen geschaffen.
  5. Eine clevere Idee: Ist der Steuerpflichtige einverstanden, erhält er künftig vom Finanzamt eine E-Mail mit der Info, dass sein Steuerbescheid auf ElsterOnline zum Download bereit gestellt wurde. Bedeutet auch: Am 3. Tag nach Erhalt der E-Mail gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Das ist nach dem vom Bundesrat abgesegneten Gesetzentwurf des Bundestags ebenfalls für Verwaltungsakte der Sozial- und sonstiger Behörden möglich.
  6. Auch der Einspruch kann bereits heute online per ELSTER eingelegt werden. Lesen Sie dazu unseren Blog-Artikel „Einspruch gegen den Steuerbescheid nun online per ELSTER möglich“.
  7. Einspruchsentscheidungen und Stundungsbescheide werden ebenfalls über ELSTER bereitgestellt werden. Die Bekanntgabe erfolgt hier allerdings erst, wenn der Bescheid tatsächlich abgerufen wurde.

So wird nach dem neuen Gesetz also die digitale Steuererklärung 2017 aussehen:


So wird das Besteuerungsverfahren modernisiert! #Steuern Klick um zu Tweeten

2. Gesetzliche Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige – mit Haken

Wer einen Steuerberater beauftragt, wird künftig länger Zeit haben: Bisher gab es nur Erlasse, auf deren Basis eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres erlaubt war. Und nur Steuerpflichtige in Hessen haben eine Extrawurst bekommen. Jetzt wurde gesetzlich festgelegt: Wer die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, hat zwei Monate länger Zeit. Die Steuererklärung für 2017 muss dann also mit Steuerberater erst am 28.2.2019 beim Finanzamt sein.

Doch ganz so schön, wie es auf den ersten Blick aussieht, ist das ganze doch nicht. Es gibt nämlich einen großen Haken: In Ausnahmefällen kann der Finanzbeamte die Steuererklärung nach dem Entwurf auch früher fordern. Und das bedeutet: Ist die Anordnung des Finanzamtes da, hat der Steuerpflichtige nur noch drei Monate Zeit. Dazu gehört aber nicht nur der Fall, dass der Steuerpflichtige seine Erklärung schon im Vorjahr zu spät oder gar nicht abgegeben hat. Das Gesetz sieht auch vor, dass diese Vorabforderung auch gegenüber einem Steuerpflichtigen ergehen darf, den das Finanzamt per automatischer Zufallsauswahl ermittelt. Das bedeutet im Klartext: Weder Steuerpflichtiger noch sein Steuerberater haben Einfluss darauf. Zu Recht wurde dieser Umstand vom Steuerberaterverband scharf kritisiert.

Aber es gibt auch für Steuerpflichtige ohne Steuerberater eine gute Nachricht – und das ganz ohne Haken: Erstmals mit der Steuererklärung 2017 wird es zwei Monate mehr Zeit für die Abgabe geben. Damit muss die Steuererklärung 2017 statt 31.5.2018 erst am 31.7.2018 auf dem Tisch des Finanzbeamten liegen.

Es gelten dann folgende Fristen:

 

3. Wermutstropfen: Verschärfungen beim Verspätungszuschlag

Neben der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gibt es auch eine bittere Pille zu schlucken: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben: Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah vor, dass 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums automatisch ein Verspätungszuschlag fällig wird – ohne Ausnahme. Bisher lag das Ganze noch im Ermessen des Finanzamtes: Jetzt sollten plötzlich dem „Überfälligen“ grundsätzlich pro angefangenem verspäteten Monat 0,25 % Verspätungszuschlag – mindestens aber 50 Euro – aufgebrummt werden.

Gott sei Dank hat der Bundestag dem Ganzen aber einen Riegel vorgeschoben und das Ganze erheblich entschärft: Ein Verspätungszuschlag beträgt jetzt zwar 0,25% pro Monat, jedoch mindestens 25 Euro. Und er wird auch nicht mehr in jedem Fall fällig.

Vielmehr gilt jetzt:

Einen Verspätungszuschlag gibt es nicht bei

  • Steuerfestsetzungen mit 0 Euro bzw. bei negativer Steuerfestsetzung,
  • Steuerfestsetzungen ohne Nachzahlungen (bspw. aufgrund von Vorauszahlungen) und
  • jährlichen Lohnsteueranmeldungen
  • dem folgenden Fall: Wenn ein Erklärungspflichtiger erstmalig eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe erhält und eine Frist gesetzt bekommt. Wenn er berechtigterweise davon ausging, keine Erklärung abgeben zu müssen, gilt: Ein Verspätungszuschlag darf dann erstmalig nach Ablauf der gesetzten Frist erhoben werden.

Was das neue Gesetz sonst noch so vorsieht

Das Gesetz enthält weitere Änderungen. Die wichtigsten davon sind:

1. Zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung

  • länderübergreifender Steuerverkürzungen
  • Steuerverkürzungen von internationaler Bedeutung oder
  • Steuerverkürzungen von erheblicher Bedeutung

den Finanzbehörden zu ermöglichen, Daten zum Abruf für andere Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen. Diese Daten werden dann im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüft, verwendet und gespeichert, auch soweit sie durch das Steuergeheimnis geschützt sind.

2. Eine verbindliche Auskunft soll nun innerhalb von 6 Monaten erteilt werden. Andernfalls sind dem Antragsteller die Gründe für die spätere Auskunft mitzuteilen. Die Gebühr darf in diesen Fällen nur einmal erhoben werden, wenn alle Beteiligten Gesamtschuldner sind. Die Regelung ist teilweise erst auf Anträge ab dem Jahr 2017 bzw. nach Verkündung des Gesetzes anzuwenden.

3. Druckdienstleistungen werden künftig auf externe Dienstleister übertragen, wobei diese privatwirtschaftlichen Unternehmen das Steuergeheimnis genauso beachten müssen.

4. Es gibt Veränderungen bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gelöst. Hiernach müssen für die Berechnung der Herstellungskosten angemessene Teile der

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
  • angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
  • für freiwillige soziale Leistungen und
  • für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs

nicht mit einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Das Wahlrecht ist bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.

5. Zudem wurden bei der Grunderwerbsteuer Fristen zur Anzeige von Erwerbsvorgängen von zwei Wochen auf einen Monat verlängert (anzuwenden auf Erwerbsvorgänge nach Verkündung des Gesetzes).

Bundesrat war grundsätzlich einverstanden

Beim Bundesrat fanden die Pläne bereits nach dem ersten Entwurf in weiten Teilen Zustimmung. Er hatte lediglich in einzelnen Punkten Änderungswünsche. Und dies waren damals die wichtigsten Aspekte:

Überwiegend bezweckten diese eine Entlastung des Finanzamts:

  • Dem Finanzamt soll ein Kontenabruf auch im Vollstreckungsverfahren und bei zu Unrecht erhaltenen Steuervergütungen ermöglicht werden. Das ist bisher nur bei der Steuererhebung vorgesehen. Beispiel: Sie haben Kindergeld erhalten, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen. Das Finanzamt fordert die Zahlung zurück, doch Sie leisten die Rückzahlung nicht fristgerecht. Nun soll das Finanzamt hierzu einen Kontenabruf durchführen dürfen.
  • Kontrollmitteilungen aus dem Ausland an das Finanzamt sollen vorgeprüft und gegebenenfalls aussortiert werden. Bedeutet: Erhält das Bundezentralamt für Steuern aus dem Ausland einen Hinweis auf Steuerbetrug durch einen bestimmten Steuerpflichtigen, prüft es auf Basis eigener empirischer und wirtschaftlicher Kenntnisse, ob der Hinweis relevant ist. Ist das nicht der Fall, geht die Kontrollmitteilung nicht an das Finanzamt – eine erhebliche Arbeitserleichterung.
  • Bei einer Personengesellschaft ergeht nur ein Steuerbescheid gegenüber allen Beteiligen (sog. Feststellungsbescheid), der nur einem Gesellschafter zugestellt wird. Bisher ist das beim Verspätungszuschlag nicht vorgesehen. Auch hier möchte der Bundesrat das Finanzamt entlasten: Künftig sollen die beiden Bescheide – Feststellungsbescheid und Festsetzung des Verspätungszuschlags – verbunden werden und der Verwaltungsaufwand dadurch erheblich reduziert werden.

Aber auch der Steuerpflichtige sollte entlastet werden:

  • Statt dem Finanzamt Belege vorzulegen müssen diese nach dem Gesetzesentwurf nur noch aufbewahrt und auf Aufforderung vorgelegt werden. Der Bundesrat schlägt vor, dieses auch auf die Belege zu Kinderbetreuungskosten, Handwerkerleistungen und Belege zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu erstrecken. Die Aufbewahrungsfrist soll für alle Belege auf 2 Jahre verlängert werden – was wiederum der Verwaltungsvereinfachung dienen soll.
  • Der Bundesrat möchte einem besonderen Problem bei Steuererklärungen von Rentnern entgegenwirken: Rentenbezugsmitteilungen sollen so vereinfacht werden, sodass der Steuerpflichtige problemlos den Einkommensteuerbescheid nachvollziehen kann.

Daneben regte der Bundesrat kleinere Änderungen an, die auch andere Beteiligte entlasten sollen:

  • Kreditinstitute sollen ihre Steuerbescheinigungen elektronisch und nicht mehr, wie bisher, in Papierform übermitteln können.
  • Auch bei Nachweisen für bestimmte medizinische Maßnahmen, um außergewöhnliche Belastung abzuziehen, sollen Vereinfachungen aufgenommen werden.

Fazit: Es sind sich alle einig, dass die Steuererklärung digitaler werden soll. Nach einem Hin und Her ist die digitale Steuererklärung nun endlich auf den Weg gebracht. Das neue Gesetz sieht in Punkto Abgabefrist und Verspätungszuschlag Erleichterungen für den Steuerzahler vor, sodass im Großen und Ganzen alle mit dem neuen Gesetz zufrieden sein dürften. Ende gut, alles gut.